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Satzung

Stand Satzung des Vereins Retriever in Not e.V./Liberty for Dogs, vom 17.11.2017

§ 1 Zweck und Ziel des Vereins

  • in Not geratene Retriever in gute Plätze zu vermitteln
  • Aufnahme von Abgabe-, Tierheimhunden und ausrangierten Zuchthunden aus Qualzuchten
  • in Not geratenen Zuchthunden zu helfen. Hierzu führt der Verein zusätzlich den Namen „Liberty for Dogs“
  • Tiere vor Quälerei und Leid zu schützen
  • die Einrichtung von Pflegestellen für aufgenommene Tiere
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Einen festen ehrenamtlichen Mitarbeiterstamm und ehrenamtliche Helfer,
    • Vorstandsämter, die auch „hauptamtlich“ ausgeübt werden dürfen,
    • Kontakt zu Medien, um die Sensibilität der Bevölkerung für die genannten Probleme zu erwecken und eine breite Unterstützung der Vereinsarbeit zu erreichen,
    • Zusammenarbeit mit Tierheimen, Privatinitiativen und andere Vereinen,  Zusammenarbeit mit Hundeschulen

§2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Retriever in Not e.V.“ und ist im Vereinsregister in Soest eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Lippetal.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Gerichtsstand des Vereines ist Soest.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung nach Maßgabe der bestehenden Gesetze. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
  2. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, soweit er für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sein kann, vor der Anmeldung beim Registergericht zum zuständigen Finanzamt zur Abstimmung vorzulegen.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/ oder das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
  4. Die Finanzierung von Vorhaben, die im Vereinssinne sind und die nicht im Gegensatz zur Gemeinnützigkeit stehen, darf aus Fremdmitteln vorgenommen werden. Hierzu ist vorher ein Beschluss der ordentlichen Mitglieder einzuholen

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Es wird unterschieden zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
    a) Ordentliche Mitglieder
    Ordentliches Mitglied kann werden, jede tierliebende Person, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins aktiv zu verwirklichen.

    b) Fördermitglieder
    Fördermitglied kann werden, jede natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins allein durch Förderbeiträge unterstützen wollen.
  1. Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes / Fördermitglieds, entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Mitglieds / Fördermitglieds mit 2/3 Mehrheit. .
  1. Die Rechte der Mitglieder gestalten sich wie folgt:
    • Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht
    • Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht, können an dieser jedoch beratend teilnehmen.
    • Im Übrigen haben die Mitglieder gleich Rechte.
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch freiwilligen Austritt aus dem Verein
    • durch Ausschluss aus dem Verein
    • mit dem Tod eines Mitglieds

    Die Kündigung der Mitgliedschaft muss dem Verein durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied mitgeteilt werden. 

    Die Kündigung gilt ab dem Datum des Kündigungsschreibens. Bei beschränkt

    Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

    Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. die Entscheidung über den Beschluss ist schriftlich zu begründen un dem Mitglied zuzustellen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von anteiligen Mitgliedsbeiträgen besteht dadurch nicht.

    Das Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen die rechtliche Überprüfung des Ausschließungsbeschlusses durch die Mitgliederversammlung verlangen.

  1. Ferner kann ein Ausschluss erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

§ 5 Organe

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzendem, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Ein Mitglied kann auch in seiner Abwesenheit in den Vorstand gewählt werden, sofern es seine Bereitschaft zur Annahme des Amtes schriftlich erklärt hat, und diese Erklärung der Versammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten satzungsgemäß, sonst nach den Weisungen der Mitgliederversammlung.
  1. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Erstellung des Jahresvoranschlags (Haushaltsplan), sowie Abfassung des Jahresberichts des vorangegangenen Geschäftsjahres und des Rechnungsabschlusses zur Genehmigung der Mitgliederversammlung.
    • Der Vorstand legt jährlich der Mitgliederversammlung zusätzlich einen Geschäftsbericht mit Gewinn- und Verlustrechnung vor. Die Mitglieder haben das Recht, die Jahresabschlüsse und den Prüfbericht einzusehen.
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und aller anderen Veranstaltungen des Vereins
    • Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung und anderer Veranstaltungen
    • Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens für laufende Geschäfte
    • Die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern (siehe § 4 Mitgliedschaft).

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung jährlich vom Vorstand unter Einhaltung der Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder Email an die dem Vorstand zuletzt durch das Mitglied bekannt gegebene Anschrift einzuberufen, wobei es für die Wahrung der Einladungsfrist auf das Datum der Absendung des Briefs / der E Mail ankommt.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands, des Rechnungsabschlusses des Kassenwartes sowie des Prüfberichts des Steuerberaters
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes
    • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    • Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
    • Wahl, Nachwahl und Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält, oder ein neuer Vereinsvorstand gewählt werden muss.
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, kann eine Versammlung am gleichen Tag einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig
  3. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
  4. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handheben, sofern nicht eine geheime Abstimmung durch ein Mitglied beantragt wird. Die geheime Stimmabgabe erfolgt durch Zettel.
  5. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft (§34 BGB).

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden im ersten Quartal eines Jahres im Voraus eingezogen.

§ 9 Vermögensverwaltung

  1. Das Vereinsvermögen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einnahmen aus der Vereinstätigkeit) wird durch den Kassenwart verwaltet.
  2. Die Prüfung der Kassenführung (Bestand und Verpflichtungen) des Vereins erfolgt spätestens nach Ablauf eines jeden Jahres durch den Steuerberater.
  3. Der Kassenbericht muss zur Mitgliederversammlung vorliegen.
  4. Zur Rechnungsprüfung ist dem Steuerberater jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege des Vereins zu gewähren.
  5. Für den Erwerb eines Tiertransportfahrzeuges, das zu Vereinszwecken genutzt werden soll, ist die Aufnahme eines Kredits ebenso wie die Bildung von Rücklagen, in Abstimmung mit dem Finanzamt, zulässig.

§ 10 Anträge an die Mitgliederversammlung

  1. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen.
    Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Ausgenommen davon sind Satzungsänderungsanträge, die immer vorher mitgeteilt und in die Tagesordnung aufgenommen werden müssen.
  1. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge müssen auf die

Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder haben.

  1. Ein Antrag, der die Amtsenthebung eines Vorstandsmitglieds oder eines Dritt-Organ-Mitglieds betrifft, muss auf jeden Fall auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden.

§ 11 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

  1. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfer werden durch das jährliche Testat des Steuerberaters ersetzt. Der beauftragte Buchprüfer darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein. Auf Wunsch des Vorstands berichtet der Buchprüfer in der jährlichen Mitliederversammlung über die durchgeführten Prüfungen.

§ 13 Tierschutzinspektoren

  1. Der Vorstand kann einen oder mehrere Tierschutzinspektoren ernennen. Sie haben die Aufgabe, gemäß den Weisungen des Vorstands allen Tierquälereien nachzugehen, Missstände in der Tierhaltung festzustellen und – erforderlichenfalls unter Hinzuziehung der zuständigen Stellen, zu ihrer Beseitigung beizutragen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren innerhalb der satzungsmäßig vorgesehenen Frist den Mitgliedern zugegangene Tagesordnung eine Abstimmung über die Vereinsauflösung vorgesehen hat.
  2. Im Fall der Auflösung sind, sofern die Mitgliederversammlung nicht beschließt, zwei Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den beim Finanzamt Mühldorf als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein:

    TSE Tierschutz – europaweit e.V.
    Plattner Straße32 (Alter Pfarrhof)
    84332 Herbertsfelden
    (Steuernummer 141/111/00935)

    der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Tierschutzarbeit.

    Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen gemeinnützigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließlich gemeinnützige Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf ihn über.
  1. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.